News
Wichtige Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitsschutzregelungen | Teil 1
Geposted von Rainer Nuss am
Förderfähige Hygienemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Überbrückungsgeld III
Geposted von Rainer Nuss am
Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, sollen durch die Überbrückungshilfe III unterstützt werden.
Zu den förderfähigen Kosten zählt unter anderem auch die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen.
Hier sehen Sie, was alles dazu gehört.
Bremen führt als erstes Bundesland ab 10.05.2021 eine verbindliche Testpflicht für Mitarbeiter ein
Geposted von Rainer Nuss am
Ab dem 10. Mai sind die Beschäftigten in Bremen nun künftig verpflichtet, dieses Angebot auch anzunehmen. Lesen Sie hier weiter ...
Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab 26.04.21 sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!
Geposted von Rainer Nuss am
Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab der KW 17 (ab 26.04.) sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!
Folgende Vorgaben bereits:
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Selbsttest) anzubieten. So steht es in der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 wird auch das Infektionsschutzgesetz, hier insbesondere der § 28 IFSG geändert.
Zusätzlich tritt gleichzeitig auch die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft.
Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen:
Was ist neu?
Wie lange gilt die Notbremse?
Welche konkreten Beschränkungen finden sich im neuen Gesetz – der „Notbremse“?
Was bedeutet das insbesondere konkret für Arbeitgeber?
Welche Hilfen kann ich anfragen?
Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht?
Angebotsverpflichtungen für Corona-Schnelltests in Unternehmen
Geposted von Rainer Nuss am
Durch das Bundeskabinett wurde am 13. April 2021 eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen beschlossen.
Hierzu wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen mit Corona-Schnelltests für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, erweitert.
Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wird auf 30. Juni 2021 verlängert.
Lesen Sie hier weiter, was dieses Änderungen bedeuten.