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Wichtige Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitsschutzregelungen | Teil 1

Geposted von Rainer Nuss am

In Pandemiezeiten kommt dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zusätzlich die Aufgabe zu, Ansteckungen bei der Arbeit und damit schwere Erkrankungen zu verhindern. Gerade der Arbeitsplatz muss für alle Beschäftigten sicher sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Tätigkeiten nicht in der eigenen Wohnung ausgeführt werden können. Die bewährten Arbeitsschutzregelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden mit Wirkung zum 23.04.2021 um neue Bestimmungen zu regelmäßigen betrieblichen Angeboten für Corona-Tests ergänzt. Die Verordnung gilt bis einschließlich 30.06.2021. Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema.

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Förderfähige Hygienemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Überbrückungsgeld III

Geposted von Rainer Nuss am

Überbrückungshilfe III für Hygienemaßnahmen:
Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, sollen durch die Überbrückungshilfe III unterstützt werden.
Zu den förderfähigen Kosten zählt unter anderem auch die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen.
Hier sehen Sie, was alles dazu gehört.

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Bremen führt als erstes Bundesland ab 10.05.2021 eine verbindliche Testpflicht für Mitarbeiter ein

Geposted von Rainer Nuss am

Die Arbeitnehmer, welche nicht im Home-Office arbeiten, werden nun konkret verpflichtet, die angebotenen Testangebote wahrzunehmen.
Ab dem 10. Mai sind die Beschäftigten in Bremen nun künftig verpflichtet, dieses Angebot auch anzunehmen. Lesen Sie hier weiter ...

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Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab 26.04.21 sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!

Geposted von Rainer Nuss am

Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab der KW 17 (ab 26.04.) sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!
Folgende Vorgaben bereits:
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Selbsttest) anzubieten. So steht es in der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 wird auch das Infektionsschutzgesetz, hier insbesondere der § 28 IFSG geändert.
Zusätzlich tritt gleichzeitig auch die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft.
Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen:
Was ist neu?
Wie lange gilt die Notbremse?
Welche konkreten Beschränkungen finden sich im neuen Gesetz – der „Notbremse“?
Was bedeutet das insbesondere konkret für Arbeitgeber?
Welche Hilfen kann ich anfragen?
Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht?

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Angebotsverpflichtungen für Corona-Schnelltests in Unternehmen

Geposted von Rainer Nuss am

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Durch das Bundeskabinett wurde am 13. April 2021 eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen beschlossen.
Hierzu wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen mit Corona-Schnelltests für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, erweitert.
Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wird auf 30. Juni 2021 verlängert.
Lesen Sie hier weiter, was dieses Änderungen bedeuten.

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