Wichtige Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitsschutzregelungen | Teil 1

Geposted von Rainer Nuss am

Arbeitsschutzregelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung

In Pandemiezeiten kommt dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zusätzlich die Aufgabe zu, Ansteckungen bei der Arbeit und damit schwere Erkrankungen zu verhindern.
Gerade der Arbeitsplatz muss für alle Beschäftigten sicher sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Tätigkeiten nicht in der eigenen Wohnung ausgeführt werden können.
Arbeitsschutzregelungen:
Die bewährten Arbeitsschutzregelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden mit Wirkung zum 23.04.2021 um neue Bestimmungen zu regelmäßigen betrieblichen Angeboten für Corona-Tests ergänzt. Die Verordnung gilt bis einschließlich 30.06.2021.

Wir wollen Ihnen hier die wichtigsten Fragen beantworten:
Was ist neu:
•    Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens 2 Mal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anbieten.
•    Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dem entgegen stehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nun verpflichtet diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Ihre entsprechenden Fragen und Antworten zum Thema Homeoffice werden wir Ihnen hier alle beantworten.

Frage:
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten?
Wer entscheidet die Frage, ob Homeoffice möglich ist?
Antwort:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten anzubieten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.

Frage:
Was sind mit Büroarbeit vergleichbare Tätigkeiten?
Antwort:
Vergleichbare Tätigkeiten sind in der Regel solche, die unter Verwendung von Informationstechnologien von zu Hause aus erledigt werden können.

Frage:
Welche Gründe (betrieblich) können gegen die Ausführung im Homeoffice sprechen?
Antwort:
Bei vielen Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel und Logistik versteht es sich von selbst, dass eine Ausführung im Homeoffice nicht möglich ist. Auch in anderen Bereichen können nachvollziehbare betriebstechnische Gründen vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Gegen eine Tätigkeit im Homeoffice spricht z.B. aus Arbeitgebersicht, wenn die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt werden oder gar nicht aufrechterhalten werden können. Beispiele können sein: mit einer Büro-Tätigkeit verbundene Arbeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Evtl. kann bei speziell ausgebildeten Mitarbeitern im Betrieb (z.B. sogenannten Not- Erst-Helfern), die für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb zuständig sind, ein triftiger Grund für die Anwesenheitspflicht im Betrieb sprechen.
Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. In speziellen Bereichen können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes oder des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.

Frage:
Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, wenn Homeoffice möglich ist, dies der Arbeitgeber aber anders sieht? Wohin können Sie sich wenden?
Antwort:
Wenn Ihnen ihr Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen (§ 17 ArbSchG).
Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.

Erfahren Sie morgen mehr zum Thema – Arbeit im Homeoffice – Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
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