Folgebelehrung nach §43 IfSG – Pflicht für alle mit Lebensmittelkontakt

Geposted von Rainer Nuss am

Was regelt das Infektionsschutzgesetz genau?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eines der zentralen Gesetze im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Es dient dem Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten – gerade dort, wo viele Menschen aufeinandertreffen und Hygiene besonders wichtig ist, etwa in Küchen, Kantinen oder Restaurants.

Laut §43 IfSG sind Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt zu absolvieren.

Doch damit endet die Pflicht nicht. §43 Abs. 4 schreibt vor, dass diese Personen regelmäßig erneut über die Inhalte des Gesetzes unterrichtet werden müssen – das ist die sogenannte Folgebelehrung.
Was ist die Folgebelehrung nach §43 Abs. 4?

Die Folgebelehrung ist eine wiederholte Unterweisung über:
✓ die Gefahren von Krankheitserregern in Verbindung mit Lebensmitteln
✓ die eigene Mitverantwortung bei Krankheitssymptomen
✓ das Meldeverhalten bei Verdachtsfällen
✓ die Bedeutung persönlicher Hygiene und Arbeitskleidung

Sie dient dazu, das vorhandene Wissen regelmäßig aufzufrischen, um Infektionen durch Lebensmittel zu vermeiden.

📌 Empfehlung des Gesetzgebers:
Die Belehrung sollte mindestens alle 12 Monate wiederholt und dokumentiert werden.
Wer muss eine Folgebelehrung erhalten?

Alle Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten – insbesondere in folgenden Bereichen:
✓ Gastronomie (Köche, Küchenhilfen, Servicekräfte)
✓ Hotellerie & Catering
✓ Lebensmittelherstellung & Verarbeitung
✓ Metzgereien, Bäckereien, Feinkostgeschäfte
✓ Lebensmittelverkauf & -lagerung
✓ Pflegeeinrichtungen, Kitas & Schulen (Gemeinschaftsverpflegung)
✓ Reinigungspersonal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben
✓ Aushilfen, Minijobber, Saisonkräfte & Praktikanten

💡 Auch temporäre oder geringfügig Beschäftigte sind verpflichtet, regelmäßig geschult zu werden!

Warum ist die Folgebelehrung so wichtig?
Lebensmittelbedingte Infektionen wie Noroviren, Salmonellen oder Hepatitis A können sich rasend schnell verbreiten. Die Folge: Betriebsschließungen, Reputationsverlust und ernsthafte Gefahren für Gäste. Die regelmäßige Schulung schützt:
✅ Gäste & Kunden – durch saubere Prozesse
✅ Mitarbeitende – durch mehr Wissen & Eigenverantwortung
✅ Unternehmen – durch Vermeidung von Verstößen und Bußgeldern

📋 Wichtig: Bei Kontrollen durch das Gesundheitsamt müssen schriftliche Nachweise über die Durchführung der Folgebelehrung vorgelegt werden.
Die bequeme Lösung: Folgebelehrung per E-Learning

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Was passiert, wenn keine Folgebelehrung erfolgt?
Ein Verstoß gegen die Folgebelehrungspflicht kann ernste Folgen haben:
🚫 Bußgelder von mehreren hundert Euro
🚫 Abmahnungen durch Behörden
🚫 Verweigerung der Betriebserlaubnis bei Kontrollen
🚫 Imageverlust bei Bekanntwerden

Verantwortlich für die Durchführung und Dokumentation ist der Arbeitgeber.
Fazit: Rechtssicherheit durch Wissen – Folgebelehrung ist kein Kann, sondern Muss

Egal ob in der Kantine, im Restaurant oder beim Lebensmittelverkauf – wer mit Lebensmitteln arbeitet, trägt Verantwortung. Die Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IfSG sorgt dafür, dass alle Beteiligten ihre Pflichten kennen und Krankheiten keine Chance haben.

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