Die Einhaltung der Lebensmittelhygiene ist für Gastronomiebetriebe essenziell. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt den gesundheitlichen Schutz von Verbrauchern und Mitarbeitern gleichermaßen. Seit dem 01.01.2001 ersetzt es das frühere Bundes-Seuchengesetz und stellt klar definierte Anforderungen an das Personal im Lebensmittelbereich. In diesem Artikel erfahren Sie, wer eine Belehrung nach § 43 IfSG benötigt, wie diese durchgeführt wird und welche Pflichten für Arbeitgeber bestehen.
Wer benötigt eine Belehrung nach § 43 IfSG?
Eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG ist Pflicht für alle Personen, die gewerbsmäßig mit unverpackten Lebensmitteln arbeiten.
Dazu gehören:
- Küchenpersonal in Restaurants, Kantinen, Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen usw.
- Servicepersonal, das die Küche betritt oder dort aushilft
- Reinigungspersonal in Lebensmittelbereichen
- Lehrer/innen, die Kochunterricht geben
- Mitarbeiter im Catering, Essen-auf-Rädern und vergleichbaren Bereichen
Wer ist ausgenommen?
Personen, die ausschließlich mit verpackten Lebensmitteln arbeiten oder nur den Boden reinigen, benötigen keine Bescheinigung. Ebenso bleibt das alte Gesundheitszeugnis nach BSeuchG weiterhin gültig.
Wie erfolgt die Erstbelehrung?
Vor der ersten Arbeitsaufnahme im Lebensmittelbereich müssen alle Beschäftigten eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt absolvieren.
Diese umfasst:
- Eine mündliche und schriftliche Belehrung über Hygienemaßnahmen und Infektionsrisiken
- Hinweise zu meldepflichtigen Erkrankungen
- Eine Bescheinigung, die maximal drei Monate alt sein darf
- Diese Bescheinigung ist lebenslang gültig und muss am Arbeitsplatz aufbewahrt werden.
Wiederholungsbelehrungen durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter alle zwei Jahre erneut über die Vorschriften nach § 42/43 IfSG zu belehren. Auch Mitarbeiter mit einem alten Gesundheitszeugnis unterliegen dieser Pflicht.
Anforderungen an die Wiederholungsbelehrung
- Kann intern durch den Arbeitgeber oder externe Experten (z. B. Betriebsmediziner) erfolgen
- Muss schriftlich dokumentiert werden (Inhalte, Datum, Unterschrift der Mitarbeiter)
- Dokumente müssen für Kontrollen der Lebensmittelüberwachung jederzeit vorzeigbar sein
Gesundheitsanforderungen und meldepflichtige Krankheiten
Beschäftigte in der Gastronomie müssen dem Arbeitgeber sofort melden, wenn sie Symptome einer Infektionskrankheit zeigen.
Dazu gehören:
- Durchfall und Erbrechen (z. B. durch Noroviren, Salmonellen)
- Gelbfärbung der Haut oder Augen (Hinweis auf Hepatitis A oder E)
- Eitrige Wunden oder Hautinfektionen, insbesondere an Händen und Unterarmen
- Gesetzliches Tätigkeitsverbot
- Erkrankt ein Mitarbeiter an bestimmten Infektionskrankheiten oder ist nachweislich Träger bestimmter Krankheitserreger, gilt automatisch ein Tätigkeitsverbot. Dies betrifft u. a.:
- Typhus, Paratyphus, Cholera
- Salmonellen-Infektionen, Shigellose (bakterielle Ruhr)
- Hepatitis A und E
Nur das Gesundheitsamt kann in Ausnahmefällen eine Aufhebung des Verbots bewilligen.
Strafen bei Nichteinhaltung
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Beschäftigten regelmäßig belehrt werden. Verstöße gegen das IfSG können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Mögliche Strafen drohen, wenn:
- Keine oder unvollständige Belehrung stattfindet
- Mitarbeiter ohne gültige Bescheinigung arbeiten
- Erkrankte Personen weiter mit Lebensmitteln arbeiten
Hygiene und Infektionsschutz als Pflicht und Verantwortung
Das Infektionsschutzgesetz stellt klare Anforderungen an Betriebe und Mitarbeiter im Lebensmittelbereich. Die Einhaltung der Vorschriften ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Faktor für die Gesundheit der Verbraucher und das Image eines Gastronomiebetriebs. Regelmäßige Schulungen und Belehrungen sorgen dafür, dass Hygienestandards eingehalten und Infektionsrisiken minimiert werden.
Folgende 4 Hygiene- & HACCP-Schulungen werden als E-Learning angeboten:
1.) Kombischulung: Hygieneschulung nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 inkl. Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IFSG >>>
💡Gesetzliches Schulungsintervall: Die Hygieneschulung muss jährlich, die Folgebelehrung nur alle 2 Jahre absolviert werden. Als Gesamtheit allerdings 1 x im Jahr.
2.) Schulung nach § 4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) >>>
💡Gesetzliches Schulungsintervall: Diese Schulung muss nur ein einziges Mal im Leben gemacht werden.
3.) Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz >>>
💡Gesetzliches Schulungsintervall: Pflichtschulung mit 2 Jahres-Intervall.
4.) HACCP-Basisschulung >>>
💡Gesetzliches Schulungsintervall: Freiwillige Zusatzschulung.
5.) Infektionsschutzbelehrung-Erstbelehrung nach §43 >>>
💡Gesetzliches Schulungsintervall: Vor der ersten Tätigkeit im Lebensmittelbereich